Die kurze Antwort
Die Jahressonderzahlung im TVöD (umgangssprachlich Weihnachtsgeld) ist eine jährliche Zusatzzahlung nach § 20 TVöD und beträgt je nach Entgeltgruppe zwischen 51,78 % und 84,51 % des durchschnittlichen Monatsentgelts der Monate Juli, August und September. Sie wird mit dem November-Gehalt ausgezahlt. Anspruch hat, wer am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht – auch in der Probezeit, anteilig bei unterjährigem Einstieg.
51,78–84,51 %
eines Monatsgehalts
November
Auszahlungsmonat
§ 20 TVöD
Rechtsgrundlage
1. Dezember
Stichtag
Was ist die Jahressonderzahlung?
Die Jahressonderzahlung ist eine in § 20 TVöD geregelte, jährlich wiederkehrende Sonderzahlung an Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Sie ist tariflich garantiert und kann vom Arbeitgeber nicht einseitig gekürzt oder gestrichen werden. Die Zahlung ersetzt das frühere „Weihnachtsgeld" und das „13. Monatsgehalt" und ist Pflichtbestandteil der Vergütung – sie wird nicht „gewährt", sondern ist Anspruch des Beschäftigten. Höhe und Auszahlungsmodalitäten sind im Tarifvertrag verbindlich festgelegt.
Rechtsgrundlage: § 20 TVöD-VKA bzw. § 20 TVöD-Bund. Quelle: Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA).
Wie hoch ist die Jahressonderzahlung 2026?
Die Höhe der Jahressonderzahlung ist im Tarifvertrag nach Entgeltgruppen gestaffelt. Wer in einer niedrigeren Entgeltgruppe arbeitet, erhält prozentual mehr – ein Ausgleichsmechanismus, der kleinere Einkommen relativ stärker stützt. Laut § 20 TVöD-VKA beträgt die Jahressonderzahlung 2026 zwischen 51,78 % (E12–E15) und 84,51 % (E1–E8) des durchschnittlichen Monatsentgelts der Monate Juli, August und September. Die Prozentsätze gelten einheitlich in den Tarifgebieten West und Ost.
Jahressonderzahlung 2026 nach Entgeltgruppe (TVöD-VKA)
Basis: § 20 TVöD-VKA, Stand 01.01.2026
| Entgeltgruppe | Prozentsatz | Ø Monatsentgelt | Jahressonderzahlung |
|---|---|---|---|
| E1 – E8 | 84,51 % | 3.382 € | 2.858 € |
| E9a – E11 | 70,28 % | 4.000 € | 2.811 € |
| E12 – E13 | 51,78 % | 5.300 € | 2.744 € |
| E14 – E15 | 51,78 % | 6.200 € | 3.210 € |
Eine Verwaltungsfachangestellte in E6 Stufe 3 mit einem Tabellenentgelt von rund 3.382 € erhält damit eine Jahressonderzahlung von ca. 2.858 € brutto. Ein Sachbearbeiter in E9b Stufe 3 mit etwa 4.000 € Monatsentgelt kommt auf rund 2.811 €. Bei einer Bauingenieurin in E12 Stufe 4 mit 5.700 € sind es ca. 2.951 €. Die genaue Höhe lässt sich am einfachsten mit dem TVöD Gehaltsrechner ermitteln.
Wer hat Anspruch auf die Jahressonderzahlung?
Anspruch auf die Jahressonderzahlung haben grundsätzlich alle Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis am 1. Dezember des jeweiligen Jahres besteht und unter den TVöD fällt. Heißt konkret: Sowohl unbefristete als auch befristete Verträge, Voll- und Teilzeit, Probezeit – alle haben Anspruch. Entscheidend ist allein der Stichtag.
Anspruchsberechtigte Beschäftigtengruppen
- Unbefristet beschäftigte Tarifangestellte (Vollzeit, Teilzeit, geringfügig)
- Befristet Beschäftigte mit Vertrag über den 1.12. hinaus
- Auszubildende nach TVAöD und TVA-L
- Beschäftigte in der Probezeit – Stichtag ist allein der 1. Dezember
- Beschäftigte in Mutterschutz, Krankheit oder Kur (Anspruch bleibt erhalten)
- Beamtenähnliche Tarifbeschäftigte (z. B. an Hochschulen) je nach Tarifvertrag
Ausgeschlossen sind klassische Beamte – die haben ihre eigene Sonderzahlung über die Beamtenbesoldungsgesetze ihres Bundeslandes. Auch reine Werkverträge, freie Mitarbeit und Honorarverträge fallen nicht unter den TVöD und damit nicht unter § 20. Wer den Übergang von Tarifangestellten in den Beamtenstatus plant, sollte das in unserem Ratgeber zur Verbeamtung nachlesen.
Jahressonderzahlung berechnen – Schritt für Schritt
Die Berechnung folgt einer klaren tariflichen Formel. Die Bemessungsgrundlage ist das durchschnittliche Tabellenentgelt der Monate Juli, August und September – nicht etwa das Novembergehalt. Damit will der Tarifvertrag vermeiden, dass eine kurzfristige Höhergruppierung im Herbst die Sonderzahlung künstlich aufbläht.
Die Formel
JSZ = Ø Entgelt (Jul–Sep) × Prozentsatz × (Monate/12)
Ø Entgelt = Durchschnitt aus Juli, August, September inkl. berücksichtigungsfähiger Zulagen
Schritt 1: Tabellenentgelte für Juli, August und September aufsummieren und durch drei teilen. Zulagen, die zum Bemessungsbestandteil gehören – etwa Wechselschichtzulage, Schichtzulage, ständige Zulagen wie Vorhandwerker-Zulage – fließen mit ein. Einmalzahlungen wie das Leistungsentgelt oder Überstundenvergütung bleiben außen vor.
Schritt 2: Den Prozentsatz nach Entgeltgruppe anwenden. Wer in E6 ist, multipliziert mit 0,8451 (84,51 %), wer in E13 ist mit 0,5178 (51,78 %).
Schritt 3: Anteilige Kürzung, falls nicht ganzjährig beschäftigt. Wer im April neu eingestellt wurde, bekommt 9/12 der vollen Sonderzahlung. Wer von Februar bis Mai in unbezahltem Sonderurlaub war (4 Monate ohne Entgeltanspruch), bekommt 8/12. Volle Kalendermonate mit Entgeltanspruch zählen jeweils mit 1/12.
Rechenbeispiel: Erzieherin in E8b Stufe 4
Tabellenentgelt Juli: 3.770 €
Tabellenentgelt August: 3.770 €
Tabellenentgelt September: 3.770 €
Ø Entgelt: 3.770 €
Prozentsatz (E8): 84,51 %
Beschäftigung ganzjährig: 12/12
Jahressonderzahlung: 3.186 € brutto
Auszahlung mit dem Novembergehalt. Netto je nach Steuerklasse ca. 1.750 – 2.000 €.
Wann wird die Jahressonderzahlung ausgezahlt?
Die Auszahlung erfolgt zusammen mit dem November-Gehalt. Bei den meisten kommunalen Arbeitgebern bedeutet das einen Zahlungseingang zwischen dem 25. und 30. November. Manche Stadtverwaltungen zahlen etwas früher – die exakten Auszahlungstermine regelt die jeweilige Personalabteilung, nicht der Tarifvertrag selbst.
Entscheidend für den Anspruch ist der Stichtag 1. Dezember. Wer am 30. November noch Beschäftigter ist, aber zum 1. Dezember kündigt, behält trotzdem den Anspruch – das Arbeitsverhältnis muss am 1.12. „bestehen", was Tag 1 des Monats meint. Wer dagegen zum 30. November aus dem Vertrag ausscheidet, verliert den Anspruch – und muss eine bereits gezahlte Sonderzahlung gegebenenfalls zurückerstatten (Rückzahlungsklausel im Vertrag prüfen).
Tarifvergleich: Wer bekommt welche Sonderzahlung?
Der öffentliche Dienst hat nicht nur einen Tarifvertrag, sondern mehrere. Je nach Arbeitgeber gilt TVöD-VKA (Kommunen), TVöD Bund (Bundesbehörden), TV-L (Länder), TVöD-S (Sparkassen) oder TV-V (Stadtwerke). Die Sonderzahlung ist überall geregelt – aber in der Höhe nicht identisch. Wer in der Sparkasse arbeitet, bekommt tendenziell mehr als in der Stadtverwaltung. Wer in den Stadtwerken ist, sogar ein volles Monatsentgelt.
Jahressonderzahlung im Tarifvergleich
| Tarifvertrag | Geltungsbereich | Höhe | Auszahlung |
|---|---|---|---|
| TVöD-VKA | Städte, Gemeinden, Landkreise | 51,78 – 84,51 % | November |
| TVöD Bund | Bundesbehörden, Ministerien | 60 – 90 % | November |
| TV-L | Länder (außer Hessen) | 35 – 95 % | November |
| TVöD-S (Sparkassen) | Öffentlich-rechtliche Sparkassen | Bis ~95 % zzgl. Sparkassen-Sonderzahlung | November |
| TV-V (Stadtwerke) | Kommunale Versorgungsunternehmen | 100 % (ein volles Monatsentgelt) | November |
| TV-H (Hessen) | Land Hessen | Pauschal-Beträge je Entgeltgruppe | November |
Jahressonderzahlung bei Teilzeit, Elternzeit und Krankheit
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Sonderzahlung im gleichen Verhältnis wie ihr Monatsentgelt. Wer 50 % arbeitet, bekommt 50 % der Jahressonderzahlung. Wer 30 Stunden statt der tariflichen 39 Wochenstunden arbeitet (also 76,9 %), bekommt 76,9 % der Sonderzahlung. Es gibt keinen Teilzeit-Malus – Teilzeitbeschäftigte werden nicht prozentual schlechter behandelt als Vollzeitkräfte.
Elternzeit reduziert die Sonderzahlung pro vollem Kalendermonat ohne Entgeltanspruch um 1/12. Heißt: Wer von Januar bis Juni in Elternzeit war und ab Juli wieder gearbeitet hat, bekommt 6/12 der Sonderzahlung. Eine wichtige Ausnahme: Die Mutterschutzfristen (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) zählen weiter als Beschäftigungsmonate mit. Erst ab dem dritten Lebensmonat des Kindes greift in der Regel die anteilige Kürzung.
Krankheit hat keinen Einfluss, solange Entgeltfortzahlung läuft – also typischerweise die ersten sechs Wochen. Wenn danach Krankengeld bezogen wird und kein Entgelt mehr vom Arbeitgeber fließt, entstehen anteilige Kürzungen wie bei der Elternzeit.
Steuer und Sozialabgaben auf die Jahressonderzahlung
Die Jahressonderzahlung ist voll sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig wie reguläres Gehalt. Es gibt keinen Steuerfreibetrag, keine Sonderregelung. Steuerlich wird die Sonderzahlung als sonstiger Bezug behandelt – das Finanzamt addiert sie zum voraussichtlichen Jahresbrutto und berechnet die Lohnsteuer nach einem progressionsangepassten Verfahren. Im Ergebnis ist der Steuersatz auf die Sonderzahlung oft höher als auf ein normales Monatsgehalt, weil sie zusätzlich „on top" kommt.
Netto-Faustregel: Von der brutto Sonderzahlung bleiben je nach Steuerklasse und Kirchensteuer-Status etwa 55 % bis 65 % netto übrig. Bei einer brutto Jahressonderzahlung von 2.858 € sind das also grob 1.570 € bis 1.860 € netto. Genaue Werte zeigt die November-Gehaltsabrechnung – oder ein Brutto-Netto-Rechner.
Beitragsbemessungsgrenzen sind ein wichtiger Sonderfall: Wer mit Sonderzahlung über die Beitragsbemessungsgrenze für Renten- oder Arbeitslosenversicherung kommt, zahlt auf den überschießenden Teil keine Sozialabgaben mehr – netto bleibt entsprechend mehr.
Rückzahlung und Verfall: Wann der Anspruch endet
Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung steht und fällt mit dem Stichtag 1. Dezember. Wer vor diesem Datum ausscheidet – egal ob durch Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag oder Ende eines befristeten Vertrags – verliert den Anspruch grundsätzlich. Eine anteilige Auszahlung gibt es nicht.
Drei wichtige Ausnahmen, in denen der Anspruch trotz vorzeitigem Ausscheiden erhalten bleibt: Eintritt in die Regelaltersrente oder vorgezogene Rente, Bezug einer Erwerbsminderungsrente, und im Todesfall (dann an die Erben).
Rückzahlungsklausel: Wenn die Sonderzahlung im November bereits geflossen ist, das Arbeitsverhältnis aber vor dem 31. März des Folgejahres endet (z. B. durch Eigenkündigung im Dezember), kann der Arbeitgeber die Rückzahlung verlangen – sofern das im Arbeitsvertrag oder durch Verweis auf den Tarifvertrag geregelt ist. In der Praxis taucht das vor allem auf, wenn jemand zum 31. Januar wechselt: Der Arbeitgeber zieht dann die volle Jahressonderzahlung vom letzten Januargehalt ab.
Historie: Vom 13. Monatsgehalt zur Jahressonderzahlung
Bis 2005 gab es im öffentlichen Dienst zwei separate Zahlungen: ein Weihnachtsgeld in Höhe eines vollen Monatsgehalts (ausgezahlt im November) und einen Urlaubsgeld-Anteil von rund 300 € (ausgezahlt im Juli). Mit Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 wurden beide Zahlungen zu einer einzigen Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD zusammengefasst – allerdings auf einem niedrigeren Niveau als vorher. Was als Tarifreform mit dem Ziel der Vereinfachung verkauft wurde, war für viele Beschäftigte de facto eine Kürzung.
Seitdem wird die Höhe der Sonderzahlung in jeder Tarifrunde mit verhandelt. In den aktuellen Tarifverhandlungen zwischen ver.di/dbb und der VKA spielt die Sonderzahlung regelmäßig eine Rolle – meist als Stellschraube für die Gesamtbelastung des Tarifabschlusses. Eine Wiederanhebung auf das Niveau vor 2005 (also wieder ein volles 13. Monatsgehalt) steht seit Jahren auf der Gewerkschaftsagenda – ist bisher aber nicht durchgesetzt worden.
Praxis-Tipps zur Jahressonderzahlung
Kündigung clever timen
Wer den Job wechseln will und Anspruch auf die volle Sonderzahlung behalten möchte, sollte die Kündigung so legen, dass das neue Arbeitsverhältnis frühestens zum 1. Januar startet. Dann steht das Geld vor dem Wechsel auf dem Konto und es greift keine Rückzahlungsklausel mehr (sofern keine vertragliche Verlängerung der Rückzahlungsfrist auf März besteht).
Höhergruppierung vor Juli anstreben
Wer dieses Jahr noch höhergruppiert wird, profitiert nur dann voll von der höheren Sonderzahlung, wenn die Höhergruppierung vor Juli wirksam wird. Denn berechnet wird auf Basis Juli–September. Wer erst im Oktober höhergruppiert wird, bekommt die volle Sonderzahlung in neuer Höhe erst im Folgejahr.
Zulagen prüfen
Wechselschichtzulage und ständige Zulagen fließen in die Bemessungsgrundlage. Wer also den Sommer überdurchschnittlich viel Wechselschicht gemacht hat, hebt damit auch seine Sonderzahlung. Ein Blick auf die Juli-bis-September-Abrechnungen lohnt sich zur Plausibilitätsprüfung.
Lohnabrechnung im November kontrollieren
Die Sonderzahlung erscheint als separater Posten auf der November-Abrechnung. Stimmt die Höhe nicht mit der eigenen Berechnung überein, frühzeitig bei der Personalabteilung nachfragen. Verjährungsfristen für tarifliche Ansprüche sind kurz – meist sechs Monate.
Quellen und weiterführende Informationen
- VKA – Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) – Offizieller Tarifvertragstext der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
- ver.di – TVöD im Überblick – Gewerkschaftliche Erläuterungen zum TVöD und zur Sonderzahlung
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) – Tarifverträge – Rechtsgrundlagen zu Tarifverträgen im öffentlichen Dienst
Weiterlesen im TVöD-Ratgeber
Nächster Schritt
Eigene Jahressonderzahlung berechnen
Mit dem TVöD-Rechner Entgeltgruppe wählen und brutto + netto inkl. Jahressonderzahlung berechnen.