Stellenbeschreibung
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- Die Bundesverbraucherhilfe nimmt zu Gesetzgebungsvorhaben des Bundes Stellung, die Verbraucherinnen und Verbraucher betreffen. Gute Stellungnahmen brauchen gründliche Vorarbeit.
- Als wissenschaftlicher Mitarbeiter unterstützen Sie den Bereich Recht bei der Zuarbeit zur Bundesgesetzgebung: vom Beobachten neuer Entwürfe bis zum ersten Textvorschlag für eine Stellungnahme.
Ihre Aufgaben
Beobachtung von Referentenentwürfen, Gesetzentwürfen und Verbändeanhörungen des Bundes
Recherche zu Rechtslage, Rechtsprechung und Literatur
Erstellung von Synopsen und Kurzbewertungen
Entwürfe für Stellungnahmen in Abstimmung mit der Bereichsleitung Recht
Nachhalten von Fristen in laufenden Verfahren
Dokumentation der Ergebnisse für Präsidium und Bundesausschuss
Was Sie mitbringen
Fortgeschrittenes oder abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft, Politik- oder Wirtschaftswissenschaft
Freude an gründlicher Recherche und präziser Sprache
- Interesse an Gesetzgebungsprozessen
- Verlässlichkeit bei kurzen Fristen
- Was wir bieten
- Einblick in Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene
Zusammenarbeit mit erfahrenen Juristinnen und Juristen
- Berufliche Vernetzung mit Fach- und Führungskräften aus Recht, Wirtschaft und Verwaltung
- Qualifizierte Tätigkeitsbescheinigung und auf Wunsch ein Referenzschreiben
- Zugang zu unseren Fortbildungen, Fachtagungen und Ausschusssitzungen
Freie Zeiteinteilung, Zusammenarbeit überwiegend remote
Die Tätigkeit wird ehrenamtlich ausgeübt. Notwendige Auslagen werden nach unserer Reisekosten- und Auslagenordnung erstattet.
Auf einen Blick
Bereich
Recht
Art
Ehrenamt
Umfang
3 bis 5 Stunden pro Woche
Einsatzort
- Remote, bundesweit
- Beginn
- ab sofort
Referenz
BVH-2026-120
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Kontakt für Bewerbungen
- Fragen zur Mitwirkung, zum Umfang oder zum Ablauf? Melden Sie sich gern vor der Bewerbung bei der Geschäftsstelle Berlin.
- karriere@bundesverbraucherhilfe.de→
- 030 23326484-0→
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Ein kurzes Anschreiben genügt. Lebenslauf und Nachweise können Sie direkt anhängen; nachreichen ist ebenfalls möglich.
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