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TVöD Sonderurlaub – Bezahlte Freistellung

Alle Anlässe für Sonderurlaub im öffentlichen Dienst nach § 29 TVöD.

30 Tage

Regulärer Jahresurlaub

+ Sonderurlaub

bei besonderen Anlässen

§ 29 TVöD

Rechtsgrundlage

Sonderurlaub nach § 29 TVöD

AnlassFreistellung
Niederkunft der Ehefrau/Lebenspartnerin1 Tag
Tod des Ehegatten/Lebenspartners oder eines Kindes2 Tage
Umzug aus dienstlichem Grund1 Tag
25-jähriges Arbeitsjubiläum1 Tag
40-jähriges Arbeitsjubiläum1 Tag
Schwere Erkrankung eines im Haushalt lebenden Angehörigen1 Tag
Schwere Erkrankung eines Kindes unter 12bis 4 Tage/Jahr
Ärztliche Behandlung (wenn nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich)erforderliche Zeit
Ehrenamtliche Tätigkeit (Freiwillige Feuerwehr, THW, etc.)nach Landesrecht
Bildungsurlaub5 Tage/Jahr (je nach Bundesland)

Sonderurlaub vs. regulärer Urlaub

Sonderurlaub nach § 29 TVöD ist bezahlte Arbeitsbefreiung, die zusätzlich zum regulären Jahresurlaub von 30 Tagen gewährt wird. Er wird nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Voraussetzung ist, dass der Anlass nachgewiesen wird (z.B. Geburtsurkunde, Sterbeurkunde, Umzugsbestätigung).

Unbezahlter Sonderurlaub

Neben dem bezahlten Sonderurlaub können Beschäftigte unbezahlten Sonderurlaub beantragen. Dies ist besonders relevant für längere Auslandsaufenthalte, Pflege von Angehörigen oder persönliche Weiterbildung. Der Arbeitgeber muss zustimmen; ein Rechtsanspruch besteht nur in gesetzlich geregelten Fällen (z.B. Pflegezeit).

Tipp: Dienstvereinbarungen prüfen

Viele Kommunen haben in Dienstvereinbarungen zusätzliche Sonderurlaubsansprüche geregelt — z.B. für die eigene Hochzeit, Einschulung eines Kindes oder ehrenamtliches Engagement. Fragen Sie bei Ihrer Personalstelle nach der geltenden Dienstvereinbarung.