TVöD Sonderurlaub – Bezahlte Freistellung
Alle Anlässe für Sonderurlaub im öffentlichen Dienst nach § 29 TVöD.
30 Tage
Regulärer Jahresurlaub
+ Sonderurlaub
bei besonderen Anlässen
§ 29 TVöD
Rechtsgrundlage
Sonderurlaub nach § 29 TVöD
| Anlass | Freistellung |
|---|---|
| Niederkunft der Ehefrau/Lebenspartnerin | 1 Tag |
| Tod des Ehegatten/Lebenspartners oder eines Kindes | 2 Tage |
| Umzug aus dienstlichem Grund | 1 Tag |
| 25-jähriges Arbeitsjubiläum | 1 Tag |
| 40-jähriges Arbeitsjubiläum | 1 Tag |
| Schwere Erkrankung eines im Haushalt lebenden Angehörigen | 1 Tag |
| Schwere Erkrankung eines Kindes unter 12 | bis 4 Tage/Jahr |
| Ärztliche Behandlung (wenn nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich) | erforderliche Zeit |
| Ehrenamtliche Tätigkeit (Freiwillige Feuerwehr, THW, etc.) | nach Landesrecht |
| Bildungsurlaub | 5 Tage/Jahr (je nach Bundesland) |
Sonderurlaub vs. regulärer Urlaub
Sonderurlaub nach § 29 TVöD ist bezahlte Arbeitsbefreiung, die zusätzlich zum regulären Jahresurlaub von 30 Tagen gewährt wird. Er wird nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Voraussetzung ist, dass der Anlass nachgewiesen wird (z.B. Geburtsurkunde, Sterbeurkunde, Umzugsbestätigung).
Unbezahlter Sonderurlaub
Neben dem bezahlten Sonderurlaub können Beschäftigte unbezahlten Sonderurlaub beantragen. Dies ist besonders relevant für längere Auslandsaufenthalte, Pflege von Angehörigen oder persönliche Weiterbildung. Der Arbeitgeber muss zustimmen; ein Rechtsanspruch besteht nur in gesetzlich geregelten Fällen (z.B. Pflegezeit).
Tipp: Dienstvereinbarungen prüfen
Viele Kommunen haben in Dienstvereinbarungen zusätzliche Sonderurlaubsansprüche geregelt — z.B. für die eigene Hochzeit, Einschulung eines Kindes oder ehrenamtliches Engagement. Fragen Sie bei Ihrer Personalstelle nach der geltenden Dienstvereinbarung.