Kündigungsfrist im öffentlichen Dienst (TVöD)
Alle Kündigungsfristen nach TVöD im Überblick — von der Probezeit bis zur Unkündbarkeit nach 15 Jahren.
| Beschäftigungsdauer | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Probezeit (6 Monate) | 2 Wochen zum Monatsende |
| Bis 1 Jahr | 1 Monat zum Monatsende |
| Mehr als 1 Jahr | 6 Wochen zum Quartalsende |
| Mehr als 5 Jahre | 3 Monate zum Quartalsende |
| Mehr als 8 Jahre | 4 Monate zum Quartalsende |
| Mehr als 10 Jahre | 5 Monate zum Quartalsende |
| Mehr als 12 Jahre | 6 Monate zum Quartalsende |
| Mehr als 15 Jahre (ab 40. Lebensjahr) | Ordentliche Kündigung durch AG ausgeschlossen |
Quelle: § 34 TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst)
Kündigungsfristen nach § 34 TVöD
Die Kündigungsfristen im öffentlichen Dienst sind im § 34 TVöD geregelt. Sie staffeln sich nach der Dauer der Beschäftigung und sind für Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich gleich lang. Eine Besonderheit: Nach 15 Jahren Beschäftigung und Vollendung des 40. Lebensjahres ist eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen — eine der stärksten Beschäftigungsgarantien in Deutschland.
Probezeit im TVöD
Die Probezeit im öffentlichen Dienst beträgt in der Regel 6 Monate. Während dieser Zeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsende. Nach Ablauf der Probezeit gelten die gestaffelten Fristen aus § 34 TVöD.
Kündigung durch den Arbeitnehmer
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst können jederzeit ordentlich kündigen. Die gleichen Kündigungsfristen gelten auch für die Eigenkündigung. Es gibt keine Einschränkung der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitnehmer — auch nach 15+ Jahren.
Außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist auch im öffentlichen Dienst möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 626 BGB). Dies gilt auch für unkündbare Beschäftigte nach 15 Jahren. Gründe können sein: Diebstahl, schwere Pflichtverletzung, Arbeitsverweigerung oder Vertrauensbruch.
Unterschied zu Beamten
Beamte sind nicht nach TVöD beschäftigt, sondern nach Beamtenrecht. Sie können nicht gekündigt werden — weder ordentlich noch außerordentlich. Eine Entlassung ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich (Disziplinarverfahren). TVöD-Beschäftigte mit 15+ Jahren genießen einen ähnlich starken, aber nicht identischen Schutz.
Tipp: Aufhebungsvertrag
Neben der ordentlichen Kündigung besteht im öffentlichen Dienst auch die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrags. Beide Seiten können sich einvernehmlich auf eine Beendigung einigen. Vorsicht: Ein Aufhebungsvertrag kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.