Machern braucht dringend einen Friedensrichter (m/w/d)
Gemeindeverwaltung Machern
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Details
- Unternehmen
- Gemeindeverwaltung Machern
- Standort
- Machern
- Bereich
- Verwaltung
- Vertragsart
- Vollzeit
- Unternehmensgröße
- Mittlere Unternehmen (50 - 249 MA)
- Aktualisiert
- 27. Juni 2026
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Stellenbeschreibung
Machern braucht dringend einen Friedensrichter (m/w/d)!
Die Gemeinde Machern sucht zum nächstmöglichen Termin eine Friedensrichterin/einen Friedensrichter.
Aufgaben:
Die Friedensrichterin/der Friedensrichter führt Schlichtungsverfahren in bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten wie Nachbarschaftsstreitigkeiten sowie in bestimmten Strafsachen (z. B. Beleidigung, Hausfriedensbruch) durch. Ziel ist es, außergerichtliche Einigungen zwischen den Parteien zu erreichen und somit gerichtliche Verfahren zu vermeiden.
Voraussetzungen:
- Mindestalter: 30 Jahre
- Höchstalter: 70 Jahre
- Wohnsitz in der Gemeinde
- persönliche Eignung: Lebenserfahrung, Kommunikationsfähigkeit, Neutralität und Verantwortungsbewusstsein
- keine juristische Ausbildung erforderlich
Ausgeschlossen von der Berufung in das Amt des Friedensrichters sind:
- zugelassene Rechtsanwälte,
- bestellte Notare,
- Berufsrichter, Staatsanwälte, Polizei- oder Justizbedienstete,
- Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben,
- Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind (insbesondere im Falle einer Insolvenz),
- Personen, die die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen (Vorhandensein von Vorstrafen).
Amtszeit:
Die Wahl erfolgt durch den Gemeinderat für die Dauer von fünf Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
Vergütung:
Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Es wird eine Aufwandsentschädigung gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen gewährt.
Bewerbung:
Interessierte Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, ihre schriftliche Bewerbung (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf) bis zum 20.07.2026 bei der Gemeinde Machern, Schloßplatz 9, 04827 Machern oder unter einzureichen.
Hinweis:
Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das zuständige Amtsgericht.
Auszug aus der Stellenausschreibung des Arbeitgebers. Die Bewerbung erfolgt über "Jetzt bewerben".
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