Rechtspfleger/in
Bayerischer Landespersonalausschuss - Geschäftsstelle
Sie werden zur Karriereseite des Arbeitgebers weitergeleitet.
Details
- Unternehmen
- Bayerischer Landespersonalausschuss - Geschäftsstelle
- Standort
- München
- Bereich
- Verwaltung
- Vertragsart
- Vollzeit
- Unternehmensgröße
- Sehr große Unternehmen (>1.000 MA)
- Aktualisiert
- 26. Juni 2026
Interesse an dieser Stelle?
Klicken Sie auf "Jetzt bewerben" um direkt zur Stellenausschreibung des Arbeitgebers zu gelangen. Die Bewerbung erfolgt direkt beim Arbeitgeber.
Zur Bewerbung →Sie suchen Fachkräfte? Zusammenarbeit anfragen →
Stellenbeschreibung
Rechtspfleger/in
Bewährungshelfer/in und Gerichtshelfer/in
Verwaltungsinformatiker/in
Gerichtsvollzieher/in
Justizfachwirt/in
Arbeitnehmer/in
Justizwachtmeister/in
Mitarbeiter/in im Justizvollzug
Aus- und Fortbildungseinrichtungen
eJustice
Elektronische Akte
Elektronischer Rechtsverkehr
Weiterführende Informationen
Online-Formulare und Online-Dienstleistungen
English
français
Rechtspflegerinnen & Rechtspfleger
Berufsbild
Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind Beamtinnen und Beamte mit Einstieg in der 3. Qualifikationsebene, denen wichtige Aufgaben in der Rechtspflege übertragen sind, darunter viele, die früher Richtern und Staatsanwälten vorbehalten waren. Hierzu zählen insbesondere Grundbuch- und Registersachen, Betreuungs- und Nachlassangelegenheiten. Diese Bereiche sind den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern zur selbständigen Erledigung anvertraut.
Ferner sind die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger auch mit der Zwangsversteigerung von Grundstücken, der Pfändung von Forderungen, dem Erlass von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden, mit Insolvenzverfahren sowie mit der Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen befasst.
In einem großen Teil ihres Aufgabenbereiches sind sie bei ihren Entscheidungen nur dem Gesetz unterworfen und an Weisungen nicht gebunden. Außerdem sind Beamte des Rechtspflegerdienstes auch in wichtigen Bereichen der Justizverwaltung tätig, z.B. als Geschäfts- oder Gruppenleiter/in bei Gerichten und Staatsanwaltschaften oder als Bezirksrevisorinnen oder Bezirksrevisoren.
Berufliche Anforderungen
Wegen der vielfältigen Aufgaben und der anspruchsvollen Tätigkeit werden an die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger besondere Anforderungen gestellt:
Interesse am Beruf
Kommunikationsfähigkeit
Teamfähigkeit
Fähigkeit zur Konfliktlösung, Einfühlungsvermögen, Integrations- und Ausgleichsfähigkeit
Organisationstalent und Innovationsbereitschaft
Fähigkeit zur Personalführung
ausreichende physische und psychische Belastbarkeit
geistige Beweglichkeit
Verantwortungsbereitschaft
Entscheidungsfreude
sicheres Auftreten, gewandter Ausdruck in Wort und Schrift
Unparteilichkeit
Aufgeschlossenheit gegenüber Informationstechnologie
Fähigkeit zum Umgang mit Menschen
Verständnis für wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge
Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Einrichtungen
Einstellungsvoraussetzungen
Bewerberinnen und Bewerber für eine Einstellung in den Rechtspflegerdienst müssen persönlich und fachlich geeignet sein. Voraussetzung für die Beschäftigung als Rechtspflegerin oder Rechtspfleger ist die erfolgreiche Ableistung eines dreijährigen Vorbereitungsdienstes.
Zu diesem Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer
die Fachhochschulreife, eine andere Hochschulreife oder einen
als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen kann;
die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, insbesondere
Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit,
Nachweis der Verfassungstreue,
Einhaltung der gesetzlichen Altersgrenze (bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres),
Charakterliche Eignung (Vorstrafen?),
Gesundheitliche Eignung (Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten) und
an einem besonderen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen und hierbei eine ausreichende Platzziffer erreicht oder ein sog. 'Zweite-Chance-Verfahren' erfolgreich durchlaufen hat.
Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber haben bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Vorrang bei der Einstellung vor nicht schwerbehinderten Bewerbern. Nach § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX ist die Schwerbehindertenvertretung über Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. Die Schwerbehindertenvertretung ist nicht zu beteiligen, wenn die schwerbehinderte Bewerberin / der schwerbehinderte Bewerber dies ausdrücklich ablehnt (§ 164 Abs. 1 Satz 10 SGB IX). Eine solche ablehnende Erklärung kann gemeinsam mit den Bewerbungsunterlagen eingereicht werden.
Auszug aus der Stellenausschreibung des Arbeitgebers. Die Bewerbung erfolgt über "Jetzt bewerben".
Weitere Stellenangebote
Jobs nach Berufsfeld
Sie sind der Arbeitgeber dieser Stelle? Die Stelle ist bereits besetzt, veraltet oder soll aus anderen Gründen entfernt werden? Stellenanzeige kostenlos entfernen lassen →