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Bayerischer Landespersonalausschuss - Geschäftsstelle

Rechtspfleger/in

Bayerischer Landespersonalausschuss - Geschäftsstelle

📍 MünchenVerwaltungVollzeit🏢 Sehr große Unternehmen (>1.000 MA)

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Details

Unternehmen
Bayerischer Landespersonalausschuss - Geschäftsstelle
Standort
München
Bereich
Verwaltung
Vertragsart
Vollzeit
Unternehmensgröße
Sehr große Unternehmen (>1.000 MA)
Aktualisiert
26. Juni 2026

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Stellenbeschreibung

Rechtspfleger/in

Bewährungshelfer/in und Gerichtshelfer/in

Verwaltungsinformatiker/in

Gerichtsvollzieher/in

Justizfachwirt/in

Arbeitnehmer/in

Justizwachtmeister/in

Mitarbeiter/in im Justizvollzug

Aus- und Fortbildungseinrichtungen

eJustice

Elektronische Akte

Elektronischer Rechtsverkehr

Weiterführende Informationen

Online-Formulare und Online-Dienstleistungen

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français

Rechtspflegerinnen & Rechtspfleger

Berufsbild

Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind Beamtinnen und Beamte mit Einstieg in der 3. Qualifikationsebene, denen wichtige Aufgaben in der Rechtspflege übertragen sind, darunter viele, die früher Richtern und Staatsanwälten vorbehalten waren. Hierzu zählen insbesondere Grundbuch- und Registersachen, Betreuungs- und Nachlassangelegenheiten. Diese Bereiche sind den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern zur selbständigen Erledigung anvertraut.

Ferner sind die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger auch mit der Zwangsversteigerung von Grundstücken, der Pfändung von Forderungen, dem Erlass von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden, mit Insolvenzverfahren sowie mit der Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen befasst.

In einem großen Teil ihres Aufgabenbereiches sind sie bei ihren Entscheidungen nur dem Gesetz unterworfen und an Weisungen nicht gebunden. Außerdem sind Beamte des Rechtspflegerdienstes auch in wichtigen Bereichen der Justizverwaltung tätig, z.B. als Geschäfts- oder Gruppenleiter/in bei Gerichten und Staatsanwaltschaften oder als Bezirksrevisorinnen oder Bezirksrevisoren.

Berufliche Anforderungen

Wegen der vielfältigen Aufgaben und der anspruchsvollen Tätigkeit werden an die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger besondere Anforderungen gestellt:

Interesse am Beruf

Kommunikationsfähigkeit

Teamfähigkeit

Fähigkeit zur Konfliktlösung, Einfühlungsvermögen, Integrations- und Ausgleichsfähigkeit

Organisationstalent und Innovationsbereitschaft

Fähigkeit zur Personalführung

ausreichende physische und psychische Belastbarkeit

geistige Beweglichkeit

Verantwortungsbereitschaft

Entscheidungsfreude

sicheres Auftreten, gewandter Ausdruck in Wort und Schrift

Unparteilichkeit

Aufgeschlossenheit gegenüber Informationstechnologie

Fähigkeit zum Umgang mit Menschen

Verständnis für wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge

Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Einrichtungen

Einstellungsvoraussetzungen

Bewerberinnen und Bewerber für eine Einstellung in den Rechtspflegerdienst müssen persönlich und fachlich geeignet sein. Voraussetzung für die Beschäftigung als Rechtspflegerin oder Rechtspfleger ist die erfolgreiche Ableistung eines dreijährigen Vorbereitungsdienstes.

Zu diesem Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer

die Fachhochschulreife, eine andere Hochschulreife oder einen

als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen kann;

die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, insbesondere

Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit,

Nachweis der Verfassungstreue,

Einhaltung der gesetzlichen Altersgrenze (bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres),

Charakterliche Eignung (Vorstrafen?),

Gesundheitliche Eignung (Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten) und

an einem besonderen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen und hierbei eine ausreichende Platzziffer erreicht oder ein sog. 'Zweite-Chance-Verfahren' erfolgreich durchlaufen hat.

Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber haben bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Vorrang bei der Einstellung vor nicht schwerbehinderten Bewerbern. Nach § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX ist die Schwerbehindertenvertretung über Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. Die Schwerbehindertenvertretung ist nicht zu beteiligen, wenn die schwerbehinderte Bewerberin / der schwerbehinderte Bewerber dies ausdrücklich ablehnt (§ 164 Abs. 1 Satz 10 SGB IX). Eine solche ablehnende Erklärung kann gemeinsam mit den Bewerbungsunterlagen eingereicht werden.

Auszug aus der Stellenausschreibung des Arbeitgebers. Die Bewerbung erfolgt über "Jetzt bewerben".

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